Ausbildungs- und Prüfungsordnung
der Berufsfachschule für Altenpflege

(APO-APF)
Vom .....

Auf Grund von § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4; § 46 Absatz 2 und § 47 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 97) wird verordnet:





§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil (APO-AT) vom 16. Juni 1981 mit der Änderung vom 3. November 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1981 Seite 133; 1992 Seite 239) in ihrer jeweiligen Fassung für die Berufsfachschule für Altenpflege.


§ 2 Ziel und Struktur der Ausbildung

(1) Die Berufsfachschule für Altenpflege soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, als Altenpflegerinnen und Altenpfleger die Pflege, Betreuung, Begleitung und Beratung von gesunden, pflegebedürftigen und kranken alten Menschen in allen Einrichtungen der Altenhilfe selbständig und eigenverantwortlich auszuüben.

(2) Die Ausbildung dauert in Vollzeitform drei Schuljahre; Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger. Die Ausbildung ist in eine schulische und in eine praktische Ausbildung gegliedert. Sie beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.



§ 3 Zulassung zur Ausbildung

(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer

  1. die Realschule abgeschlossen hat und nach dem Abschlusszeugnis der Realschule eine nach Absatz 2 berechnete Durchschnittsnote von mindestens 3,5 hat oder
  2. eine mindestens zweijährige Berufsausbilung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder im öffentlichen Dienst oder an einer Berufsfachschule abgeschlossen hat oder
  3. in die Vorstufe der gymnasialen Oberstufe versetzt worden ist.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 können auch durch eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Durchschnittsnote wird aus allen Noten des Zeugnisses mit Ausnahme der Note für das Fach Sport auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Bei einem Abschlusszeugnis der Realschule werden die Noten für die Kurse des Wahlpflichtbereichs nur mit ihrem Mittelwert berücksichtigt. Bei einem Abschlusszeugnis der integrierten Gesamtschule werden die auf grundlegende und erweiterte Anforderungen bezogenen Noten (A- und B-Noten) wie folgt auf einer Neunerskala umgerechnet:

B1B2B3B4/A1A2A3A4A5A6
 1 2 3    4 5 6 7 8 9
Anschließend wird der Notendurchschnitt in der Neunerskala errechnet und mit 2/3 multipliziert.

(3) Wer die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Durchschnittsnote nicht erreicht hat, weil schwer wiegende persönliche Belastungen die Leistungsfähigkeit eingeschränkt haben, wird ausnahmsweise zugelassen, wenn die Teilnahme an einem Aufnahmegespräch erfolgreich ist. In dem Aufnahmegespräch sind insbesondere der schulische Werdegang, die Beweggründe für die Wahl der Berufsfachschule für Altenpflege sowie die mit den Anforderungen der Ausbildung möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten für die Bewerberin oder den Bewerber zu erörtern. Das Aufnahmegespräch wird von einem Zulassungsausschuss geführt, der von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird. Ihm gehören ein Mitglied der Schulleitung und zwei weitere Mitglieder der Lehrerkonferenz an; der Zulassungsausschuss entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Eine ablehnende Entscheidung ist der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich mit einer schriftlichen Begründung bekannt zu geben.

(4) Zur Ausbildung wird nicht zugelassen, wer

  1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs als Altenpflegerin oder Altenpfleger ergibt,
  2. wegen einer physischen oder psychischen Krankheit oder wegen einer Suchtabhängigkeit zur Ausübung des Berufs als Altenpflegerin oder Altenpfleger ungeeignet ist.

(5) Die Zulassung zur Ausbildung wird widerrufen, wenn im Verlauf der Ausbildung die Ungeeignetheit zur Berufsausübung eintritt. In diesem Fall muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.


§ 4 Inhalt der Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung umfasst insgesamt 74 Wochen Vollzeitunterricht und wird als Teilzeitunterricht oder in Blockform erteilt.

(2) Die Ausbildung umfasst die Unterrichtsfächer

im Lernbereich I:

    Geriatrie
    Altenpflege
    Sozialwissenschaften
    Recht und Betriebswirtschaft

im Lernbereich II:

    Sprache und Kommunikation
    Fachenglisch
    Mathematik
    Naturwissenschaften.



§ 5 Probehalbjahr

(1) In dem Probehalbjahr sollen die Schülerin-nen und Schüler nachweisen, dass sie auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung erfüllen. Die Voraussetzungen erfüllt, wer nach den Noten des Halbjahreszeugnisses eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht hat und die praktische Ausbildung voraussichtlich erfolg-reich absolvieren wird. Die Durchschnittsnote wird aus allen Noten auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Wer die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 nicht erfüllt, muss die Schule verlassen. Das Probehalbjahr kann nicht wiederholt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmi-gen, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist.

(3) Ausnahmsweise kann eine Schülerin oder ein Schüler die Ausbildung fortsetzen, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, wenn auf Grund der persönlichen Leistungsentwicklung und Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, dass sie oder er die Ausbildung erfolgreich abschließen wird. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz.


§ 6 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung wird in geeigneten Einrichtungen der Altenhilfe und in mindestens zwei unterschiedlichen Arbeitsbereichen durchgeführt. Die Schülerin oder der Schüler wählt die Praxisstelle mit Genehmigung der Schule.

(2) Für die Dauer der praktischen Ausbildung wird der Schülerin oder dem Schüler eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter der Praxisstelle zugeordnet. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter koordiniert die praktische Ausbildung gemeinsam mit der Schule, berät die Schülerin oder den Schüler und stellt die Beurteilungen aus.

(3) Die praktische Ausbildung erfolgt in jedem Schuljahr und entspricht in ihrem Umfang jeweils mindestens einem Unterrichtsfach eines Schul-halbjahres. Die praktische Ausbildung kann in Blockform bis zu höchstens einem Schulhalbjahr durchgeführt werden. Die zeitliche Struktur der praktischen Ausbildung wird von der zuständigen Behörde auf der Grund-lage eines gemeinsamen Vorschlags der Schule und des Schulbeirats festgelegt. Sie ist den Schülerinnen und Schülern zu Beginn der Ausbildung mitzuteilen.

(4) Über die Leistungen der Schülerin oder des Schülers erteilen die Praxisstelle und die Fachlehrkraft zum Ende des Schulhalbjahres eine Zwischenbeurteilung und zum Ende des Schuljahres eine Abschlussbeurteilung. Auf Grundlage der Zwischenbeurteilung stellt die Zeugniskonferenz fest, ob die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung voraussichtlich erfolgreich absolvieren wird; die Feststellung wird im Jahreszeugnis vermerkt. Auf Grundlage der Abschlußbeurteilung stellt die Zeugniskonferenz fest, ob die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert hat. Weicht der Beschluss der Zeugniskonferenz von dem Votum der Zwischen- oder Abschlussbeurteilung ab, sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen. Enthält die Zwischenbeurteilung das Votum "voraussichtlich ohne Erfolg" oder enthält die Abschlußbeurteilung das Votum "ohne Erfolg", müssen die Beurteilungen mindestens Angaben über Inhalte und über Inhalte und Ver-lauf der praktischen Ausbildung, eine Darstellung der erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerin oder des Schülers, eine Bewertung der erbrachten Leistungen sowie Angaben über Versäumnisse enthalten.


§ 7 Versetzung

(1) Der Übergang von einem Schuljahr in das nächsthöhere Schuljahr setzt eine Versetzung voraus. Grundlage der Entscheidung über die Versetzung sind die Bewertungen der Leistungen im Jahreszeugnis. Eine Schülerin oder ein Schüler wird versetzt, wenn sie oder er in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht und die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert hat. Eine Schülerin oder ein Schüler wird auch versetzt, wenn sie oder er für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich gemäß der Absätze 2 und 3 hat oder wenn ihre oder seine nicht ausreichenden Leistungen gemäß Absatz 4 unberücksichtigt bleiben.

(2) Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen.

(3) Mangelhafte Leistungen in den beiden Fächern Geriatrie und Altenpflege oder mangelhafte Leistungen in drei Fächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach oder eine ohne Erfolg absolvierte praktische Ausbildung werden nicht ausgeglichen.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler wird ausnahmsweise ohne Ausgleich für nicht ausreichende Leistungen versetzt, wenn der unzureichende Leistungsstand durch längere Krankheit oder andere schwer wiegende Belastungen verursacht ist und wenn zu erwarten ist, dass sie oder er trotz der Belastungen das Ziel des nächsthöheren Schuljahres erreichen wird. Eine Versetzung im Ausnahmeweg ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung ohne Erfolg absolviert hat.


§ 8 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Schriftlich wird in den Fächern Altenpflege, Sozialwissenschaften, Sprache und Kommunikation, Fachenglisch und Naturwissenschaften geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Mündlich kann in jedem Unterrichtsfach geprüft werden.


§ 9 Prüfung in einer anderen Fremdsprache

(1) Die Abschlussprüfung im Fach Fachenglisch gemäß § 8 kann durch eine Prüfung zur Feststellung von gleichwertigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer anderen Fremdsprache ersetzt werden.

(2) Die Feststellungsprüfung wird auf Antrag des Prüflings durchgeführt, wenn die Fremdsprache an einer staatlichen Schule oder an einer privaten Bildungseinrichtung unterrichtet wird. Der Antrag ist bis zum Beginn des letzten Schulhalbjahres der Ausbildung zu stellen und kann grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Die Schule soll die Schülerin oder den Schüler beraten.

(3) Für die Besetzung des Fachprüfungsausschusses ist es ausreichend, wenn ein Mitglied die erforderliche fachliche Qualifikation für das Prüfungsfach besitzt.

(4) Die Feststellungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung wird entsprechend § 8 durchgeführt. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung ungenügende Leistungen erbracht hat.


§ 10 Abschluss der Ausbildung

Die Schülerin oder der Schüler hat die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen, wenn sie oder er die praktische Ausbildung mit Erfolg absolviert und die Abschlussprüfung bestanden hat. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings in allen Prüfungsfächern mindestens mit der Endnote "ausreichend" bewertet wurden oder wenn der Prüfling für nicht ausreichende Leistungen einen Ausgleich entsprechend § 7 Absätze 2 und 3 hat.


§ 11 Abschlusszeugnis

Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält darüber ein Abschlusszeugnis. Im Abschlusszeugnis wird vermerkt, dass die Absol-ventin oder der Absolvent berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Altenpflegerin" oder "Staatlich anerkannter Altenpfleger" zu führen. Das Abschlusszeugnis enthält ferner einen Vermerk über den Erwerb der Fachhochschulreife. Dieser Vermerk entfällt, wenn die Absolventin oder der Absolvent die Fachhochschulreife bereits erworben hatte. Wurde das Prüfungsfach Fachenglisch durch eine Feststellungsprüfung in einer anderen Fremdsprache ersetzt, wird dies im Abschlusszeugnis vermerkt.


§ 12 Prüfung für Externe

(1) Wer den Abschluss der Berufsfachschule für Altenpflege erwerben will, ohne sie besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen nach § 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden. Eine praktische Ausbildung gemäß § 6 ist durch eine gleichwertige praktische Ausbildung an einer privaten Bildungseinrichtung oder durch eine gleichwertige Berufstätigkeit in Arbeitsbereichen der Altenpflege nachzuweisen.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Schriftlich wird in den Fächern Geriatrie, Altenpflege, Sozialwissenschaften, Recht und Betriebswissenschaft, Sprache und Kommunikation, Fachenglisch und Naturwissenschaften geprüft. Für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. § 9 gilt entsprechend.

(5) Mündlich wird in allen Unterrichtsfächern geprüft. In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. Der Antrag ist schriftlich und innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in drei oder mehr Fächern mangelhafte oder in einem Fach ungenügende und in einem weiteren Fach mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.

(7) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 10 entsprechend.

(8) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.


§ 13 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Sie gilt erstmals für die Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 1999/2000 in die Berufsfachschule für Altenpflege eintreten oder das erste Schuljahr der Ausbildung wiederholen. Für Schülerinnen und Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 1999 begonnen haben, gelten die bisherigen Bestimmungen fort.


Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kritik, so schreiben Sie an Dr. Manfred Schwarz
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