Grundlagen für das Medienrecht und damit auch das Internet sind
Problematisch ist manchmal die Abgrenzung der Bereiche der grundlegenden Gesetze. Für Schulen relevant sind das TDG und das MDStV. Beide sind 1997 erlassen worden, das TDG wird z.Zt. überarbeitet. Auch für die anderen Gesetze ist eine große Überarbeitung geplant.
Im Folgenden werden einige für Schulen relevante Inhaltsbereiche erläutert.
Für die Rechstsprechung war zunächst nicht klar, ob es sich bei der Domain um einen Namen im Sinne des §112 BGB handelt oder eher um so etwas wie eine Telefonnummer. Der Namens-Charakter ist heute anerkannt, da jede Domain einer bestimmten IP-Nummer zugeordnet ist. Ein Domain-Name muss unterscheidungskräftig sein und darf z.B. kein Gattungsname sein.
Rechtsstreitigkeiten drehen sich meistens um den befugten Gebrauch der Domain (Second-Level-Domain). Im allgemeinen gilt der Vorrang des älteren Rechts. Dem übergeordnet ist die Bedeutung eines Markennamens, z.B. von Firmen oder in der Öffentlichkeit bekannten Personen. Der Markenschutz läßt auch ähnliche Bezeichnungen nicht zu (z.B. Tempo - Tempi), dürfte aber für den Schulbereich weniger relevant sein. Die Einrichtungen, die Domains vergeben (z.B. Strato, Winshuttle), nehmen keine rechtliche Prüfung vor. Darum muss sich der Namensträger selber kümmern und kann in Hamburg z.B. bei der Handelskammer oder dem Patentamt nachfragen. Das Domain-Grabbing (Reservieren von Domains) war zu Beginn der Internet-Zeit weit verbreitet, gilt heute aber als "sittenwidrig".
Die Publikation fremder Quellen (Texte, Bilder, Filme, Musik) auf der eigenen Homepage unterliegt dem Urheberrecht und dem Leistungsschutz. Das Urheberrecht bezieht sich nur auf Produkte, die dem Kriterium der "Schöpfungshöhe" entsprechen (künstlerische und wissenschaftliche Werke), der Leistungsschutz betrifft Produkte unterhalb dieses Levels. Nach dem Urheberrecht können Musik und Texte nur dann frei benutzt werden, wenn der Urheber selbst mehr als 70 Jahre tot ist und die Quellen älter als 25 Jahre sind. Problematisch im Sinne des Urheberrechts ist auch das sogenannte Inline-Linking (ein Fremdangebot erscheint im eigenen Frame). Verstöße gegen das Urheberrecht ziehen in der Regel nur eine Klage auf Unterlassung nach sich, Kosten nur dann, wenn ein nachweisbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Bei Materialien, deren Verwendung für Unterrichtszwecke zulässig ist ("Vervielfältigung zum sonstigen Gebrauch"), liegt damit noch keine Genehmigung für eine Web-Veröffentlichung vor - außer in geschützten Bereichen.
Bei der Frage nach der Haftung für Internet-Veröffentlichungen hat man sich an der Haftung bei traditionellen Medien orientiert, d.h. der Diensteanbieter ist verantwortlich für die Inhalte. Der Schulleiter ist z.B. nicht verantwortlich für alles, was sich auf der SHP befindet, etwa in einem gesonderten Bereich für Schüler. Wenn eine positive Kenntnis über die Inhalte vorliegt, besteht eine Haftung dann, wenn die Schule selbst den Server betreibt. Wenn die SHP auf einem fremden Server liegt, haftet dieser.
Problematisch sind Linklisten, die auf beleidigende oder strafbare Inhalte verweisen. Hier nützt eine Nichtverantwortlichkeits-Erklärung nichts. Für strafbare Inhalte auf einer 2. und 3. Verweisebene ist man nicht verantwortlich.
Ein Bild, auf dem eine Person erkennbar ist, darf nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden. Entscheidend ist die Erkennbarkeit; ein schwarzer Balken reicht z.B. nicht zur Unkenntlichmachung. Bei Minderjährigen muss die Einwilligung der Eltern eingeholt werden. Ausnahmen bestehen bei
Eine Versammlung liegt ab 40 oder 50 Personen vor; dann muss keine Einwilligung eingeholt werden. Eine Ausnahme besteht bei Personen in besonders schwieriger Lebenssituation, in der eine Erkennbarkeit eine persönliche Bedrohung nach sich ziehen könnte. Bei Klassenfotos ist die Einwilligung aller erkennbaren Schüler oder von deren Eltern nötig. Entscheidend ist in allen Fällen nicht die Aufnahme, sondern die Verbreitung: Verantwortlich ist immer der Publizierende. Als Rechtsfolge ist nur die Klage auf Unterlassung zu befürchten.
5.2. Datenschutz
Voraussetzung für eventuelle Rechtsprobleme ist immer die Möglichkeit der Zuordnung von Daten zu einer bestimmten Person. So ist es nicht erlaubt, Daten zu speichern, die einen Schluss darauf erlauben, auf welchen Seiten ein bestimmter Internetnutzer war, auch dann nicht, wenn die Erlaubnis des Nutzers vorliegt. Beim Surfen von Schülern darf man sich allerdings mit der Aufsicht "hinter dem Rechner" behelfen: Hier steht die Aufsichtspflicht über dem Persönlichkeitsrecht. Auf keinen Fall eingesehen werden dürfen E-Mails von Schülern. Hier gilt das Fernmeldegeheimnis, das nicht einschränkbar ist.
Haben Sie Fragen, Anregungen oder Kritik, so schreiben Sie
an Dieter Kasang
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26.07.2007
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